VGH Bayern - Beschluss vom 30.05.2018
22 M 18.1128
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.02.2018

Festsetzung einer Gebühr für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 22 M 18.1128

DRsp Nr. 2018/9144

Festsetzung einer Gebühr für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 3. April 2018 - 22 C 18.687 - wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Februar 2018 zurück und legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Mit Kostenrechnung vom 2. Mai 2018 forderte die Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr in Höhe von 60,00 €.

Mit einer am 13. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen E-Mail und einem am 15. Mai 2018 dort eingegangenen Brief machte der Kläger geltend, die "willkürliche Rechnung" zum Verfahren 22 C 18.687 habe offenkundig keine Grundlage, er weise sie zurück. Das Verwaltungsgericht hat beide Schreiben des Klägers an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.

Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs hat die Einwände des Klägers als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz behandelt und diesem Rechtsbehelf nicht abgeholfen.

II.