VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2018
5 ZB 17.869
Normen:
BMG § 21 Abs. 2; BMG § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 13 K 16.4698

Festsetzung einer Hauptwohnung im Gemeindegebiet bei Vorliegen einer weiteren Wohnung aufgrund des Studiums bei der Bundeswehr hinsichtlich Berichtigung des Melderegisters; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 5 ZB 17.869

DRsp Nr. 2018/11866

Festsetzung einer Hauptwohnung im Gemeindegebiet bei Vorliegen einer weiteren Wohnung aufgrund des Studiums bei der Bundeswehr hinsichtlich Berichtigung des Melderegisters; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners

1. Gemäß § 22 Abs. 3 BMG ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darf jedoch erst dann herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Weder mit der Systematik noch mit dem Normzweck des Gesetzes wäre es vereinbar, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als stillschweigendes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen.2. Bei der Prüfung der Frage, welche von mehreren Wohnungen im Sinne des § 21 Abs. 2 BMG vorwiegend benutzt wird, ist eine quantitative Betrachtung der Aufenthaltszeiten vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass es mit der Funktion des Melderechts und den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu vereinbaren wäre, die Bestimmung des Hauptwohnsitzes von einem detailgenauen Nachweis abhängig zu machen. Vielmehr darf die Meldebehörde bei ihrer Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Prognoseentscheidung treffen.