Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 5.473 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 wird im zweiten Halbsatz des Tenors insoweit geändert.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013, in dem in Ziffer I. die jederzeit widerrufliche Sondernutzung gemeindlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung in der Zeit vom 1. April bis 13. Mai 2013 für eine Fläche von ca. 220 m2 in K******, M*****straße/B******straße erteilt und in Ziffer II. insoweit eine Sondernutzungsgebühr von 473 Euro festsetzt wird.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.
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