VGH Bayern - Beschluss vom 17.12.2015
8 ZB 14.2702
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 13.964

Festsetzung einer jederzeit widerruflichen Sondernutzung gemeindlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung; Erhebung einer Sondernutzungsgebühr als Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums

VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 8 ZB 14.2702

DRsp Nr. 2016/756

Festsetzung einer jederzeit widerruflichen Sondernutzung gemeindlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung; Erhebung einer Sondernutzungsgebühr als Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder auch nur ihre Beantragung ist nicht Voraussetzung für das Entstehen einer Sondernutzungsgebühr.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 5.473 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 wird im zweiten Halbsatz des Tenors insoweit geändert.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013, in dem in Ziffer I. die jederzeit widerrufliche Sondernutzung gemeindlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung in der Zeit vom 1. April bis 13. Mai 2013 für eine Fläche von ca. 220 m2 in K******, M*****straße/B******straße erteilt und in Ziffer II. insoweit eine Sondernutzungsgebühr von 473 Euro festsetzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.