VGH Bayern - Beschluss vom 04.05.2018
15 NE 18.382
Normen:
BauGB § 13b; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1 -5;

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets; Bauvorbescheid für bauliche Erweiterungen eines landwirtschaftlichen Betriebs

VGH Bayern, Beschluss vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 15 NE 18.382

DRsp Nr. 2018/6766

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets; Bauvorbescheid für bauliche Erweiterungen eines landwirtschaftlichen Betriebs

1. Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, schließen sich nicht i.S. von § 13b BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebiets völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebiets sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht. (Rn. 30)2. Soweit § 13b BauGB überhaupt die Möglichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) im vereinfachten Verfahren eröffnen sollte, ist die Gemeinde in diesem Fall zumindest gehalten, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - Nr. 5 BauNVO i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können. (Rn. 37)

Tenor

I.

Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13b; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 5;