OVG Niedersachsen - Beschluß vom 05.04.2000
1 K 4846/98
Normen:
BauGB §§ 1, 34, 42, 214 ; BauNVO §§ 4a, 13;
Fundstellen:
BRS 63, 360
BauR 2000, 1445
UPR 2001, 39

Festsetzung eines besonderen Wohngebiets; Ausweisung eines bebaubaren Grundstücks als private Grünfläche

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 4846/98

DRsp Nr. 2000/5778

Festsetzung eines besonderen Wohngebiets; Ausweisung eines bebaubaren Grundstücks als private Grünfläche

»Eine mehr als 7 Jahre nicht ausgeübte bauliche Nutzung rechtfertigt es nicht, ein bisher bebaubares Grundstück ohne sorgfältige Bestandsaufnahme als private Grünfläche festzusetzen, weil es als "Trittsteinbiotop" zwischen zwei Landschaftsschutzgebieten dienen soll. Ein Gebiet, das sich nach seiner Nutzungsstruktur von einem allgemeinen Wohngebiet nicht oder nur unwesentlich unterscheidet, darf nicht als besonderes Wohngebiet festgesetzt werden. Gegen den Ausschluß alle sonstiger Nutzungen außer der Wohnnutzung in einem besonderen Wohngebiet bestehen durchgreifende Bedenken.«

Normenkette:

BauGB §§ 1, 34, 42, 214 ; BauNVO §§ 4a, 13;

Gründe:

Der Antragsteller, der Eigentümer des ca. 20 m x 35 m großen Flurstücks 1610/190 auf der Südseite der Tirpitzstraße in C ist, wandte sich gegen den Bebauungsplan M-390 D, soweit er das Grundstück des Antragstellers als private Grünfläche festsetzt.