OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.03.2021
4 O 6/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 668/18

Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes i.R.d. Streitwertbeschwerde; Zusammenrechnen der Werte bei der Streitwertfestsetzung i.R.e. Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Wohnungsverweisung und Löschung der bei der Polizei gespeicherten Daten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 4 O 6/21

DRsp Nr. 2021/4285

Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes i.R.d. Streitwertbeschwerde; Zusammenrechnen der Werte bei der Streitwertfestsetzung i.R.e. Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Wohnungsverweisung und Löschung der bei der Polizei gespeicherten Daten

1. Wird eine Streitwertbeschwerde, gerichtet auf Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes, nicht ausdrücklich im Namen eines Verfahrensbeteiligten eingelegt, kann sie als eine im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der oder des Prozessbevollmächtigten ausgelegt werden, die oder der im Gegensatz zum Verfahrensbeiteiligten durch eine zu niedrige Festsetzung auch beschwert sein kann.2. Bei der Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Wohnungsverweisung und einer gleichzeitig erhobenen Verpflichtungsklage auf Löschung der in diesem Zusammenhang bei der Polizei gespeicherten Daten handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, deren Werte bei der Streitwertfestsetzung zusammenzurechnen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2021 abgeändert und der Streitwert auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § Abs. ;