A.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "H-West" der Antragsgegnerin vom 26.11.1990, soweit er für den östlichen, über 1800 qm großen Teil des Grundstücks Flst Nr. 1077 (alt) der Antragstellerin (Nr. 1782 neu) ein Sondergebiet festsetzt.
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