VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 04.07.1996
5 S 462/95
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 14
VBlBW 1997, 22

Festsetzung eines Sondergebiets für eine Kunstausstellungshalle; Verletzung des Abwägungsgebots mangels konkreter Realisierungsmöglichkeit und Wirtschaftlichkeit

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 5 S 462/95

DRsp Nr. 2009/19229

Festsetzung eines Sondergebiets für eine Kunstausstellungshalle; Verletzung des Abwägungsgebots mangels konkreter Realisierungsmöglichkeit und Wirtschaftlichkeit

Es ist mit dem Abwägungsgebot unvereinbar, in einem Bebauungsplan ein (gemäß § 34 BauGB) bebaubares, in privater Hand befindliches Grundstück als Sondergebiet für eine Kunstausstellungshalle festzusetzen, wenn diese Zweckbestimmung mangels konkreter Realisierungsmöglichkeit und Wirtschaftlichkeit das Grundstück praktisch entwertet.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "H-West" der Antragsgegnerin vom 26.11.1990, soweit er für den östlichen, über 1800 qm großen Teil des Grundstücks Flst Nr. 1077 (alt) der Antragstellerin (Nr. 1782 neu) ein Sondergebiet festsetzt.