OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2020
8 E 467/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 9437/18

Festsetzung und Bemessen des Streitwerts i.R.d. Gewährung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung in Form der sog. aG-light-Parkerleichterung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 8 E 467/20

DRsp Nr. 2020/9792

Festsetzung und Bemessen des Streitwerts i.R.d. Gewährung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung in Form der sog. "aG-light"-Parkerleichterung

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2020 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2020 entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin.

Vgl. zur Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren, wenn erstinstanzlich - wie hier - eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergangen ist: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018- 13 E 737/18 -, juris Rn. 1 f.

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Beschwerde mit dem Ziel, dass der vom Verwaltungsgericht auf 500,00 Euro festgesetzte Streitwert auf 5.000,00 Euro heraufgesetzt wird, ist unbegründet.

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwertpraxis des Senats.