OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2020
1 E 461/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 1964/19

Festsetzung und Einordnung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens in die zutreffende Wertstufe i.R.d. Übernahme in das Probebeamtenverhältnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 1 E 461/20

DRsp Nr. 2020/9064

Festsetzung und Einordnung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens in die zutreffende Wertstufe i.R.d. Übernahme in das Probebeamtenverhältnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen in die Wertstufe bis 19.000,00 Euro fallenden Streitwert abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens in die zutreffende Wertstufe eingeordnet und entsprechend fehlerfrei festgesetzt.