Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen in die Wertstufe bis 19.000,00 Euro fallenden Streitwert abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens in die zutreffende Wertstufe eingeordnet und entsprechend fehlerfrei festgesetzt.
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