OVG Saarland - Beschluss vom 16.09.2021
2 F 213/21
Normen:
VwGO § 86; VwGO § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 480

Festsetzung von Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei als erstattungsfähige Kosten (hier: Verschattungsgutachten)

OVG Saarland, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 2 F 213/21

DRsp Nr. 2021/14830

Festsetzung von Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei als erstattungsfähige Kosten (hier: Verschattungsgutachten)

Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021 wird aufgehoben, soweit darin die mit Rechnungen der Gutachtenbüros Dolgner vom 15.12.2020 in Höhe von 2.320,00 € und der F. vom 29.12.2020 in Höhe von 3.480,00 € geltend gemachten Kosten als erstattungsfähige Aufwendungen festgesetzt wurden.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/5 und die Beigeladene zu 2/5.

Normenkette:

VwGO § 86; VwGO § 162 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021, soweit darin Aufwendungen der Antragstellerin für die Einholung von Privatgutachten in Höhe von insgesamt 9.758,50 € als erstattungsfähige Kosten festgesetzt wurden.