Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021 wird aufgehoben, soweit darin die mit Rechnungen der Gutachtenbüros Dolgner vom 15.12.2020 in Höhe von 2.320,00 € und der F. vom 29.12.2020 in Höhe von 3.480,00 € geltend gemachten Kosten als erstattungsfähige Aufwendungen festgesetzt wurden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/5 und die Beigeladene zu 2/5.
I.
Die Beigeladene wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021, soweit darin Aufwendungen der Antragstellerin für die Einholung von Privatgutachten in Höhe von insgesamt 9.758,50 € als erstattungsfähige Kosten festgesetzt wurden.
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