BVerwG - Urteil vom 12.01.1968
IV C 167.65
Normen:
BBauG § 30;
Fundstellen:
BVerwGE 29, 49
BBauBl 1968, 474
BRS 20 Nr. 8
Buchholz 406.11, § 30 BBauG Nr. 2
DÖV 1968, 581
DVBl 1968, 515
MDR 1968, 611
ZfBR 1986, 152
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,

Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 12.01.1968 - Aktenzeichen IV C 167.65

DRsp Nr. 1996/25896

Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan

Die Festsetzung nur einer Baulinie oder Baugrenze enthält eine für die Anwendbarkeit des § 30 BBauG ausreichende Festsetzung "über die überbaubaren Grundstücksflächen", wenn anzunehmen ist, daß nach dem Willen des Planungsträgers die derart beschränkte Festsetzung mit der Wirkung des § 30 BBauG als eine erschöpfende gewollt ist. Bei Plänen, die unter der Geltung des Bundesbaugesetzes aufgestellt worden sind, wird das im allgemeinen zu bejahen sein.

Normenkette:

BBauG § 30;

Gründe:

I.

Der Kläger beabsichtigt, auf seinem in E, Landkreis A, belegenen Grundstück ein eingeschossiges Wohnhaus zu errichten, dessen Vorderfront 25 m hinter der Straßenfluchtlinie liegen soll. Das Grundstück wird erwerbsgärtnerisch genutzt und war zunächst unbebaut. Während der Anhängigkeit des Verfahrens ist dem Kläger die Errichtung von drei Arbeitsräumen gestattet worden.