I.
Der Kläger beabsichtigt, auf seinem in E, Landkreis A, belegenen Grundstück ein eingeschossiges Wohnhaus zu errichten, dessen Vorderfront 25 m hinter der Straßenfluchtlinie liegen soll. Das Grundstück wird erwerbsgärtnerisch genutzt und war zunächst unbebaut. Während der Anhängigkeit des Verfahrens ist dem Kläger die Errichtung von drei Arbeitsräumen gestattet worden.
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