BVerwG - Urteil vom 06.09.1968
IV C 96.66
Normen:
BBauG § 130 Abs. 1; BBauG § 132 Nr. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 30, 207
BBauBl 1969, 612
Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 1
DÖV 1969, 287
DÖV 1969, 356
DVBl 1969, 274
KStZ 1969, 140
MDR 1969, 335
VerwRspr 20, 319
ZMR 1969, 148
Vorinstanzen:
OVG Münster,
VG Münster,

Festsetzung von Einheitssätzen im Erschließungsbeitragsrecht; Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

BVerwG, Urteil vom 06.09.1968 - Aktenzeichen IV C 96.66

DRsp Nr. 1996/26002

Festsetzung von Einheitssätzen im Erschließungsbeitragsrecht; Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

1. Werden in einer Ortssatzung Einheitssätze je laufenden Meter Straßenlänge festgesetzt, so ist es nicht rechtmäßig, gleiche Einheitssätze für Straßen zugrunde zu legen, die in ihrer Breite um mehr als zwei Meter voneinander abweichen. 2. Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind in einer Ortssatzung dann nicht geregelt, wenn dort lediglich die öffentliche Bekanntgabe der Herstellung, eine Herstellung entsprechend dem Verkehrserfordernis oder ein Ausbau im Sinne der städtischen Ausbaupläne verlangt werden.

Normenkette:

BBauG § 130 Abs. 1; BBauG § 132 Nr. 4;

Gründe:

I.