VGH Bayern - Urteil vom 03.04.2000
14 N 98.3624
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 18 lit. a ; BauNVO § 4 ;
Fundstellen:
BRS 63, 30
BauR 2000, 1836

Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft

VGH Bayern, Urteil vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 14 N 98.3624

DRsp Nr. 2001/3367

Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft

»1. Setzt eine Gemeinde in einem Bebauungsplan "Flächen für die Landwirtschaft" zu dem Zweck fest, den Bereich bis zur Ausweisung eines zweiten Wohnbauabschnitts gegen eindringende Bebauung zu sichern, so ist diese Festsetzung mangels Erforderlichkeit ungültig.2. Zur Zulässigkeit einer abschnittsweisen Bauleitplanung«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 18 lit. a ; BauNVO § 4 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flur-Nr. .. der Gemarkung Mitterfels (12.060 qm), das sie verpachtet haben. Sie wenden sich insbesondere dagegen, dass ihr Grundstück im Bebauungs- und Grünordnungsplan in der Nachbarschaft eines ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets als "Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt worden ist.