I.
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 28.04.2005 ist überwiegend begründet. Sie führt zur Herabsetzung der vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.097,80 Euro. Die weitergehende Beschwerde des Klägers ist unbegründet und wird zurückgewiesen.
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