OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.08.2005
9 W 1205/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BGB § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2006, 148
JurBüro 2006, 33
NJW-RR 2005, 1664
OLGReport-Nürnberg 2006, 411
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1348/97

Festsetzung von Kosten für Privatgutachten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 9 W 1205/05

DRsp Nr. 2007/1192

Festsetzung von Kosten für Privatgutachten

Musste der Bauherr Kosten für die Erstattung eines Privatgutachtens aufwenden, um Schäden an dem Bauwerk festzustellen, so handelt es sich um Mangelfolgeschäden, die als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BGB § 635 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 28.04.2005 ist überwiegend begründet. Sie führt zur Herabsetzung der vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.097,80 Euro. Die weitergehende Beschwerde des Klägers ist unbegründet und wird zurückgewiesen.