VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 14.11.1996
5 S 5/95
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; 18. BImSchV § 2 Abs. 2 Nr. 3; 18. BImSchV § 5 Abs. 4; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 5 Abs. 9;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 28
DVBl 1997, 439
ESVGH 47, 155
NVwZ-RR 1997, 694
SpuRt 1998, 254
UPR 1997, 259
VBlBW 1997, 178
ZfBR 1997, 101

Festsetzung von Nutzungszeiten für eine Sportanlage im Bebauungsplan; Lärmprognose und -richtwerte; Zusammentreffen von Alt- und Neuanlage einer Sportstätte; Lärmschutzwall als abstandsflächenpflichtige bauliche Anlage

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 5 S 5/95

DRsp Nr. 1997/4940

Festsetzung von Nutzungszeiten für eine Sportanlage im Bebauungsplan; Lärmprognose und -richtwerte; Zusammentreffen von Alt- und Neuanlage einer Sportstätte; Lärmschutzwall als abstandsflächenpflichtige bauliche Anlage

1. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bietet keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Nutzungszeiten für Sportanlagen in einem Bebauungsplan. Sehen die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Nutzungszeitenregelungen vor, ist er insoweit (regelmäßig teil-)nichtig. 2. Bei der Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen kann die Gemeinde neben der festgesetzten Art, Größe und Lage der Sportanlagen auch die von ihr geplanten Nutzungszeiten zugrunde legen, sofern sie deren spätere Umsetzung als rechtlich hinreichend gesichert annehmen darf. 3. Die Sportstättenplanung durch Bebauungsplan ist im Ergebnis regelmäßig auch dann nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Lärmrichtwerte der 18. BImSchV in der Umgebung der Sportanlagen unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen nur bei weitergehend eingeschränkten Nutzungszeiten als ursprünglich geplant eingehalten werden können, sofern eine sinnvolle Nutzung der Sportanlagen verbleibt.