VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2020
8 ZB 20.1579
Normen:
BayStrWG Art. 6;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28640
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 19.447

Feststellung der Berechtigung zur Sperrung eines teilweise über Grundstücke verlaufenden Schotterwegs

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 20.1579

DRsp Nr. 2020/16745

Feststellung der Berechtigung zur Sperrung eines teilweise über Grundstücke verlaufenden Schotterwegs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 6;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie berechtigt sind, einen teilweise über ihre Grundstücke verlaufenden Schotterweg zu sperren.

Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W ... Die Grundstücke liegen südöstlich des bebauten Stadtteils W ... der Stadt L ... und grenzen an das rechte Ufer des Mains. Auf ihnen verläuft parallel zum Mainufer ein Schotterweg ("M1.weg"), der weder gewidmet noch in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen ist. Der Weg wird u.a. zum Erreichen der südwestlich der Grundstücke gelegenen Wochenendhäuser genutzt.