OVG Niedersachsen, vom 24.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 58/81
Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Rücknahme der Genehmigung eines Bebauungsplans; Aufhebung eines als ungültig erkannten Bebauungsplans; Rückwirkende Inkraftsetzung eines ursprünglichen fehlerhaften Bebauungsplans
BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - Aktenzeichen 4 C 22.83
DRsp Nr. 1992/5502
Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Rücknahme der Genehmigung eines Bebauungsplans; Aufhebung eines als ungültig erkannten Bebauungsplans; Rückwirkende Inkraftsetzung eines ursprünglichen fehlerhaften Bebauungsplans
1. Die höhere Verwaltungsbehörde als Plangenehmigungsbehörde ist nicht befugt, die Nichtigkeit eines von ihr als ungültig erkannten Bebauungsplans verbindlich festzustellen. Ebensowenig kann sie die rechtswidrig erteilte, inzwischen aber gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemachte Genehmigung des damit in Kraft getretenen Bebauungsplans zurücknehmen.2. Auch ein als ungültig erkannter Bebauungsplan ist - abgesehen von der gerichtlichen Nichtigkeitserklärung im Normenkontrollverfahren - in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Beruht die Ungültigkeit des Plans auf einem Verfahrens- oder Formfehler, hat die Gemeinde darüber zu entscheiden, ob sie den Plan, statt ihn aufzuheben, unter Behebung des Fehlers und Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens rückwirkend in Kraft setzt.