VGH Bayern - Beschluss vom 30.07.2020
8 ZB 20.1288
Normen:
BayStrWG Art. 29;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20611
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 19.106

Feststellung der Rechtswidrigkeit der straßenrechtlichen Anordnung zur Beseitigung von Pflanzen auf einem Grundstück aufgrund von Überhängen; Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 20.1288

DRsp Nr. 2020/13099

Feststellung der Rechtswidrigkeit der straßenrechtlichen Anordnung zur Beseitigung von Pflanzen auf einem Grundstück aufgrund von Überhängen; Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Mai 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 29;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Beklagten zur Beseitigung von Pflanzen auf einem Grundstück.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 125 Gemarkung S* ... Das Grundstück grenzt an das Grundstück FlNr. 122 der Beklagten, das ohne straßenrechtliche Widmung als Wirtschaftsweg genutzt wird. Nachdem dieser Weg wegen vom Grundstück FlNr. 125 überwachsender und/oder auf dem Grundstück selbst wachsender Pflanzen nicht mehr passierbar war, wichen die Nutzer auf die südlich angrenzende Ackerfläche FlNr. 121 aus und schädigten diese.