OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.01.2020
2 D 100/17.NE
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1120
DÖV 2020, 697

Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie; Geplante Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich; Herbeiführung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 2 D 100/17.NE

DRsp Nr. 2020/4083

Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie; Geplante Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich; Herbeiführung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

1. Mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ist es im nordrhein-westfälischen Landesrecht ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. 2. Für Flächennutzungspläne ist eine ortsübliche Bekanntmachung ihrer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgesehen. Werden Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie dargestellt, gehört grundsätzlich der gesamte Außenbereich der Gemeinde zum räumlichen Geltungsbereich. Die öffentliche Bekanntmachung darf keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von Stellungnahmen zu der Planung abzuhalten.