BGH - Urteil vom 03.05.2001
III ZR 191/00
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1646
NJW 2002, 1646
NVwZ 2002, 373
UPR 2001, 392
ZfBR 2001, 412
ZfBR 2001, 412
ZfIR 2001, 847
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Feststellungsinteresse bei künftigem Schaden; Amtshaftungsanspruch bei unrichtiger Auskunft des Bürgermeisters über die Leistung von den Schließungsbeiträgen

BGH, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen III ZR 191/00

DRsp Nr. 2001/8256

Feststellungsinteresse bei künftigem Schaden; Amtshaftungsanspruch bei unrichtiger Auskunft des Bürgermeisters über die Leistung von den Schließungsbeiträgen

1. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung eines künftigen Schadensersatzanspruchs besteht, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist.2. Rechtsmittel i.S. des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen.3. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird.4. Im Verhältnis zwischen der Staatshaftung und der konkurrierenden Notarhaftung greift das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB bei beiderseitiger Fahrlässigkeit nicht ein.

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand: