OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2020
1 E 411/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 1958/19

Feststetzung des Streitwerts hinsichtlich Erhöhung; Übernahme eines Bewerbers in das Probebeamtenverhältnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 1 E 411/20

DRsp Nr. 2020/8728

Feststetzung des Streitwerts hinsichtlich Erhöhung; Übernahme eines Bewerbers in das Probebeamtenverhältnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO die dortige Berichterstatterin. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 - 1 E 275/16 -, juris, Rn. 1.

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen in die Wertstufe bis 19.000,00 Euro fallenden Streitwert abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.