VGH Bayern - Urteil vom 14.12.2020
3 B 19.1558
Normen:
BayBesG Art. 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 und S. 6; BayBesG Art. 31 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 15.3979

Fiktive Vorverlagerung des Zeitpunktes des Diensteintritts eines Beamten um seine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten als freiberuflicher Nachhilfelehrer für ein privatrechtliches Nachhilfeinstitut als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche Tätigkeit; Festlegung der Stufe des Grundgehalts eines Beamten

VGH Bayern, Urteil vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 3 B 19.1558

DRsp Nr. 2021/856

Fiktive Vorverlagerung des Zeitpunktes des Diensteintritts eines Beamten um seine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten als freiberuflicher Nachhilfelehrer für ein privatrechtliches Nachhilfeinstitut als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche Tätigkeit; Festlegung der Stufe des Grundgehalts eines Beamten

1. Förderlich im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet.2. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG muss die Beschäftigungszeit für die Tätigkeiten eines Beamten der jeweiligen Qualifikationsebene innerhalb der angetretenen Fachlaufbahn und des jeweiligen Geschäftsbereiches seiner obersten Dienstbehörde förderlich sein.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2017 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBesG Art. 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 und S. 6; BayBesG Art. 31 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand