LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2013
8 Sa 36/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
NZA 2015, 8
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4130/11

Filmaufnahmen zur Darstellung des Betriebs und betrieblicher Arbeitsabläufe; Fortgeltung arbeitnehmerseitiger Einwilligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 36/13

DRsp Nr. 2013/20224

Filmaufnahmen zur Darstellung des Betriebs und betrieblicher Arbeitsabläufe; Fortgeltung arbeitnehmerseitiger Einwilligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Einverständnis des Arbeitnehmers damit, dass seine Arbeitgeberin auf ihrer Homepage ein Bild des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt; das gilt jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Erläuterungszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt vermittelt. 2. Dienen Filmaufnahmen der Erläuterung von Arbeitsabläufen und der Darstellung des Betriebes der Arbeitgeberin und wird die Persönlichkeit des Arbeitnehmers dabei nicht in den Vordergrund gestellt, ist ein individueller Bezug dieser Aufnahmen auf die Person des Arbeitnehmers nicht ersichtlich; in einem solchen Fall kann die Arbeitgeberin damit rechnen, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an der Entfernung der Aufnahmen hat.