VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2018
3 CE 17.2304
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LlbG Art. 16 Abs. 1 S. 4; LlbG Art. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 17.3441

Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen der Stellenbesetzung durch Schriftform i.R.d. Auswahlverfahrens eines Bewerbers

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 3 CE 17.2304

DRsp Nr. 2018/11858

Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen der Stellenbesetzung durch Schriftform i.R.d. Auswahlverfahrens eines Bewerbers

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 23.459,19 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LlbG Art. 16 Abs. 1 S. 4; LlbG Art. 5;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen, die der Senat anhand der jeweils fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), haben keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft war. Gegen seine Begründung, mangels aktuellen Leistungsnachweises für die Beigeladene sei ein - Auswahlgesprächen stets vorgeschalteter - Leistungsvergleich mit dem Antragsteller nicht möglich gewesen, wenden sich sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene. Die mit den Beschwerden vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil sie die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellen.