Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft auf dem Grundstück HXXstraße X, XXX, verursacht werden, zu unterbinden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kläger wenden sich gegen Geräuschimmissionen, die von den Bewohnern einer vom Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ausgehen.
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