VG Stuttgart - Urteil vom 11.06.2019
2 K 6575/16
Normen:
BauGB § 246; BauO BW § 38; BauO BW § 50 Abs. 2; BGB § 906; BGB § 1004; FlüAG BW § 6 Abs. 4 S. 1; FlüAG BW § 7 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; VwGO § 82 Abs. 1 S. 2;

Flüchtlingsunterkunft; Gemeinschaftsunterkunft; Geräuschimmissionen; Nutzungsänderung; öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; Unterlassungsanspruch; vorläufige Unterbringung; Wohnen; Wohnnutzung; Zurechnung

VG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 2 K 6575/16

DRsp Nr. 2019/9641

Flüchtlingsunterkunft; Gemeinschaftsunterkunft; Geräuschimmissionen; Nutzungsänderung; öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; Unterlassungsanspruch; vorläufige Unterbringung; Wohnen; Wohnnutzung; Zurechnung

1. Die Variationsbreite einer Baugenehmigung, mit der die Errichtung und Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt wurde, deckt nicht die spätere Nutzung des Gebäudes als eine der vorläufigen Unterbringung nach § 7 Abs. 1 FlüAG BW dienende Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ab. 2. Zu den Voraussetzungen der Zurechnung von Immissionen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs.

Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft auf dem Grundstück HXXstraße X, XXX, verursacht werden, zu unterbinden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 246; BauO BW § 38; BauO BW § 50 Abs. 2; BGB § 906; BGB § 1004; FlüAG BW § 6 Abs. 4 S. 1; FlüAG BW § 7 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; VwGO § 82 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen Geräuschimmissionen, die von den Bewohnern einer vom Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ausgehen.