VGH Bayern - Beschluss vom 08.12.2015
8 CE 15.2053
Normen:
BayStrWG Art. 17;

Folgenbeseitigungsanspruch im Rahmen einer Aufhebung zur Sperrung einer als öffentlicher Weg gewidmeten Treppe sowie Vornahme von provisorischen Maßnahmen zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands

VGH Bayern, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 8 CE 15.2053

DRsp Nr. 2016/1077

Folgenbeseitigungsanspruch im Rahmen einer Aufhebung zur Sperrung einer als öffentlicher Weg gewidmeten Treppe sowie Vornahme von provisorischen Maßnahmen zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 17;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Sperrung einer Treppe, die als öffentlicher Weg gewidmet ist, sowie provisorische Maßnahmen zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands.

Das Verwaltungsgericht hat den dazu eingebrachten Antrag nach § 123 VwGO mit Beschluss vom 26. August 2015 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).