VGH Bayern - Urteil vom 30.06.2015
22 B 14.564
Normen:
TA Lärm Nr. 7.2; TA Lärm ; BauGB § 31; BauGB § 33; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BayBO Art. 74 Abs. 1; TierSchNutztV § 19 Abs. 1 Nr. 4-5;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 19.07.2013

Forderungen eines Großabnehmers von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls bzgl. organisatorischer und betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen; Ausschöpfen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse

VGH Bayern, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 22 B 14.564

DRsp Nr. 2015/14394

Forderungen eines Großabnehmers von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls bzgl. organisatorischer und betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen; Ausschöpfen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse

1. Forderungen, die ein Großabnehmer von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls stellt, können nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Beantwortung der Frage, ob organisatorische und betriebliche Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, und rechtfertigen keine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Lärmschutzbelange Betroffener.2. Die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nr. 6.3 der TA Lärm dürfen beim Eintritt solcher Ereignisse nicht von vornherein voll ausgeschöpft werden, sondern nur, soweit sich dies durch betriebliche Erfordernisse in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lässt.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 wird geändert.

II.

Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1.Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 19. Juli 2013 erhalten hat, wird aufgehoben.

III. IV. V.