Form des Mängelbeseitigungsverlangens; Mängel eines Mehrfamilienhauses
BGH, vom 18.01.1965 - Aktenzeichen VII ZR 155/63
DRsp Nr. 1998/2512
Form des Mängelbeseitigungsverlangens; Mängel eines Mehrfamilienhauses
1. Schriftform ist für das Mängelbeseitigungsverlangen nicht erforderlich, weil der Zweck der Schriftform sich darin erschöpft, dem Bauherrn einen Anspruch über den Ablauf der Verjährungsfrist (§ 13 Nr. 4 VOB/B) hinaus zu erhalten.2. Voraussetzung für die erneute Ingangsetzung der Verjährungsfristen der Nr. 4 ist die Schriftform des Mängelbeseitigungsverlangens. Darin besteht die eigentliche Bedeutung der in Nr. 5 Abs. 1 vorgesehenen Schriftform.3. Nicht rechtwinklig erstellte Zwischenwände mit Abweichungen bis zu 5 cm und nicht horizontal liegende Decken stellen einen wesentlichen Mangel dar, der die Gebrauchsfähigkeit eines Mehrfamilienhauses erheblich beeinträchtigt.
Normenkette:
VOB/B § 13;
Hinweise:
Hinweis zu A
Ebenso BGHZ 58, 332 = NJW 1972, 1280; a.A.: OLG Hamburg, Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 10.
Hinweis zu B
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