BGH - Urteil vom 16.04.2013
X ZR 49/12
Normen:
BGB § 398; BGB § 413; EPÜ Art. 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ni 59/10 (EP)

Formbedürftigkeit der Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung; Konkludente Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme einer Priorität innerhalb eines Konzerns

BGH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen X ZR 49/12

DRsp Nr. 2013/14156

Formbedürftigkeit der Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung; Konkludente Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme einer Priorität innerhalb eines Konzerns

a) Die Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung ist auch dann nicht formbedürftig, wenn die Priorität für eine europäische Patentanmeldung in Anspruch genommen werden soll.b) Zur konkludenten Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität innerhalb eines Konzerns.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2012 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Patentgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 398; BGB § 413; EPÜ Art. 87 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 240 041 (Streitpatents), das am 21. Dezember 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung 199 61 706 vom 21. Dezember 1999 angemeldet worden ist und eine Anordnung zum Verbinden einer Fahrzeugscheibe mit einem angrenzenden Bauteil betrifft.