BGH - Urteil vom 05.04.2001
VII ZR 119/99
Normen:
BGB § 313 S. 1;
Fundstellen:
DB 2001, 2188
DNotZ 2001, 798
MDR 2001, 800
NJW 2001, 1932
NZBau 2001, 390
ZIP 2001, 883
ZNotP 2001, 320
ZfBR 2001, 402
ZfIR 2001, 363
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Formbedürftigkeit einer nachträglichen Fristvereinbarung bei einem notariell beurkundeten Erwerbervertrag

BGH, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen VII ZR 119/99

DRsp Nr. 2001/7958

Formbedürftigkeit einer nachträglichen Fristvereinbarung bei einem notariell beurkundeten Erwerbervertrag

»Vereinbaren die Vertragsparteien eines notariell beurkundeten Erwerbervertrages im Hinblick auf einen unvorhersehbaren Umstand nachträglich eine Frist für den Baubeginn und ein Rücktrittsrecht des Erwerbers für den Fall des verspäteten Baubeginns, um die zeitgerechte Bauausführung und die fristgerechte Fertigstellung zu regeln, unterliegt diese Vereinbarung nicht der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 313 S. 1;

Tatbestand:

I. Die Kläger verlangen von dem Beklagten die erste Rate aus einem Erwerbervertrag über eine Eigentumswohnung. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Vertrag zu Recht gekündigt hat.

II. Im Dezember 1996 schlossen die Parteien einen Erwerbervertrag über eine noch zu sanierende Eigentumswohnung in einer Eigentumswohnungsanlage. Die Vereinbarungen über die Fälligkeit der einzelnen Abschlagszahlungen entspricht dem § 3 Abs. 2 der MaBV. Die Fälligkeit der einzelnen Abschlagsforderungen sollte unter Vorlage einer Bestätigung des bauleitenden Architekten über den Bautenstand eintreten.

Der Baubeginn wurde im Vertrag im Unterschied zur Fertigstellung nicht geregelt: