Die Beklagten sind Mitglieder der Bauherrengemeinschaft A.-Straße in L.. Die Dr. J. AG, die jetzige Gemeinschuldnerin, die Anlageberatungen durchführte, vermittelte den Erwerb von Beteiligungen an Bauherrengemeinschaften.
Am 12. Oktober 1984 erteilten die Beklagten, die beabsichtigten, Mitglieder der genannten Bauherrengemeinschaft zu werden, der Dr. J. AG einen schriftlichen "Auftrag", dessen Annahme die Dr. J. AG mit Schreiben vom 16. Oktober 1984 bestätigte.
Der Formularvertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
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