VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 21.07.1980
3 S 838/80
Normen:
BBauG § 30; BBauG § 34 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.03.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 44/80

Formerfordernis bei Beschwerdeeinlegung; Erfordernis einer ordnungsmäßigen Erschließung einer baulichen Anlage und Nachbarschutz

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.07.1980 - Aktenzeichen 3 S 838/80

DRsp Nr. 2009/19123

Formerfordernis bei Beschwerdeeinlegung; Erfordernis einer ordnungsmäßigen Erschließung einer baulichen Anlage und Nachbarschutz

1. Eine telegraphische Beschwerdeeinlegung genügt den Anforderungen an die Schriftform, wenn das Aufgabetelegramm handschriftlich unterschrieben ist und dies aus dem Ankunftstelegramm entnommen werden kann. 2. Das in den §§ 30, § 34 Abs. 1 BBauG enthaltene Erfordernis einer ordnungsmäßigen Erschließung einer baulichen Anlage dient nicht zumindest auch dem Interesse des Nachbarn, sondern allein einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Normenkette:

BBauG § 30; BBauG § 34 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 147 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beigeladene beabsichtigt, auf seinem 9,15 ar großen Grundstück Flurstück-Nr. ... auf der Gemarkung der Gemeinde F. (Landkreis H.) ein Wohngebäude mit neun Wohnungen, fünf Garagen im Untergeschoß des Hauses und vier Stellplätze zu errichten. Das Grundstück, das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "K.-F.-Straße" der Gemeinde F. liegt, ist über den S.-Weg im Westen und über die K.-Straße im Süden zu erreichen. Die Garagen sollen von dem etwa 4 m breiten S.-Weg und die Stellplätze von der K.-Straße aus angefahren werden.