Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Der Sachverhalt stellt sich nunmehr wie folgt dar:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Fa. X GmbH & Co. KG, erstellte als Generalunternehmerin für die Fa. H mbH das Bauvorhaben Technologiezentrum III in E.
Am 31.03.1992/03.04.1992 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Nachunternehmervertrag über die Ausführung von Heizungs- Lüftungs- und klimatechnischen Arbeiten an dem Bauvorhaben ab (Bl. 6-11 d.A.). Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorformulierte Nachunternehmervertrag enthält unter Ziffer 7.0 "Sicherheitsleistung" einen Verweis auf die "Allgemeinen Vorbemerkungen und Leistungs-/Funktionsbeschreibung" der Auftraggeberin (Bl. 12-27 d.A.). Diese Vorbermerkungen sind ebenfalls vorformuliert und gemäß Ziffer 1.0 des Nachunternehmervertrages Vertragsbestandteil.
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