Die beklagte Aktiengesellschaft betreibt die Kaltlagerung von Lebensmitteln in Kühlhallen. Den Verträgen mit ihren Kunden, von denen sie Ware zum Einfrieren und Einlagern übernimmt, liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung" (ABK) zugrunde. Diese enthalten unter anderem folgende Regelung:
"... 7. Anstelle der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Kühlhausunternehmens gelten ausschließlich die Bestimmungen der Ziffern 8 bis 12.
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