BGH - Urteil vom 19.01.1984
VII ZR 220/82
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHZ 89, 363
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Formularmäßige Beschränkung des Schadensersatzes auf einen Höchstbetrag in den Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung

BGH, Urteil vom 19.01.1984 - Aktenzeichen VII ZR 220/82

DRsp Nr. 1995/529

Formularmäßige Beschränkung des Schadensersatzes auf einen Höchstbetrag in den "Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung"

»Die Klausel der "Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung", wonach der Höchstbetrag des Schadensersatzes bei grob fahrlässigem Verhalten der Belegschaft des Kühlhausunternehmens beschränkt wird auf das "Sechsfache des dem Einlagerer während der vergangenen 6 Monate berechneten höchsten monatlichen Lagergeldes bzw. der Kaltlagermiete" und auf das "sechsfache Leistungsentgelt, das für die Erledigung des Auftrages bei dem der Schaden entstanden ist, vereinbart wurde" benachteiligt die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die beklagte Aktiengesellschaft betreibt die Kaltlagerung von Lebensmitteln in Kühlhallen. Den Verträgen mit ihren Kunden, von denen sie Ware zum Einfrieren und Einlagern übernimmt, liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Kaltlagerung" (ABK) zugrunde. Diese enthalten unter anderem folgende Regelung:

"... 7. Anstelle der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Kühlhausunternehmens gelten ausschließlich die Bestimmungen der Ziffern 8 bis 12.