BGH - Urteil vom 27.10.1998
X ZR 116/97
Normen:
BGB § 649 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1999, 603
BGHR BGB § 649 S. 2 Architektenvertrag 3
BGHR BGB § 649 S. 2 Aufwendungsersatz 1
BauR 1999, 167
DB 1999, 41
DRsp I(138)855-4c
MDR 1999, 792
NJW 1999, 418
UPR 1999, 105
WM 1999, 336
ZUR 1999, 120
ZfBR 1999, 95
Vorinstanzen:
LG Flensburg,

Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung eines Planungsauftrags; Abgrenzung nach Risikosphären

BGH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen X ZR 116/97

DRsp Nr. 1999/291

Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung eines Planungsauftrags; Abgrenzung nach Risikosphären

»a) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros enthaltene Klausel "Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Teilleistungen festgelegt." ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.