BGH - Urteil vom 20.10.2005
VII ZR 153/04
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 292
BauR 2006, 374
MDR 2006, 388
NJW-RR 2006, 389
NZBau 2006, 107
WM 2006, 122
ZfBR 2006, 145
ZfIR 2006, 518
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 24/03
LG Frankfurt/M. - 3/10 O 174/02 - 20.2.2003,

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen VII ZR 153/04

DRsp Nr. 2005/21625

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers auch dann unwirksam, wenn der Sicherheitseinbehalt auf ein Verwahrgeldkonto zu nehmen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03).«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber, nimmt die Beklagte im Urkundenprozess aus zwei Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch.

Der Kläger hat die inzwischen insolvente H. und G.-GmbH 1995 mit der Ausführung von Dacharbeiten beauftragt und diesen Auftrag 1998 erweitert. Die abgenommenen Werkleistungen sind mit Mängeln behaftet, deren Beseitigung einen erheblichen Kostenaufwand erfordert.

Dem Werkvertrag liegen die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des Klägers und nachrangig die VOB Teil B und C zugrunde.