BGH - Beschluß vom 24.05.2007
VII ZR 210/06
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 911
BauR 2007, 1575
MDR 2007, 1127
NJW-RR 2007, 1319
WM 2007, 1625
ZGS 2007, 285
ZfBR 2007, 671
ZfIR 2008, 15
Vorinstanzen:
OLG München, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1946/06
LG München I, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 8547/05

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen VII ZR 210/06

DRsp Nr. 2007/12801

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vorsieht, der durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch dann unwirksam, wenn dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt wird, die Hinterlegung des Sicherheitseinbehalts zu verlangen.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen haben die Beklagte aus insgesamt siebzehn Gewährleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern auf Zahlung von 108.922,66 EUR in Anspruch genommen. Diese Bürgschaften hat die Beklagte für Auftragnehmer der Klägerin zu 1 gestellt. In den Werkverträgen zwischen der Klägerin zu 1 und ihren Auftragnehmern war eine von der Klägerin zu 1 vorgegebene Klausel enthalten, nach der eine Sicherheit für die Gewährleistung in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme mit der Schlussrechnung in Ansatz gebracht wird und diese durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann. Dem Auftragnehmer sollte das Wahlrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B zustehen.