1.
Die Klägerin, eine kommunale Baugesellschaft, machte die Zahlung eines Kaufpreises für einen Sammelgaragenstellplatz geltend. Nach Zahlung des Kaufpreises während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt und fordert nur noch Verzugszinsen bis zum Zahlungszeitpunkt.
Durch notariellen Vertrag vom 05.05.1998 (Anlage K 1) verkaufte die Klägerin dem beklagten Ehepaar Sondereigentum an einem Kfz-Stellplatz verbunden mit einem Miteigentumsanteil an der zu bauenden Stadtteilsgarage. Als Kaufpreis wurden 33.700,00 DM vereinbart. Die Fälligkeit des Kaufpreises ist in § 5 des Vertrages u.a. wie folgt geregelt:
"§ 5 Kaufpreisfälligkeit
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