Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt ein Verlagshaus, in dem die Wochenzeitung "D erscheint. Sie verwendet bei der Abonnentenwerbung Bestellscheine, die unter anderem die folgenden vorgedruckten Sätze enthalten:
"Ich bestelle die überregionale christliche Wochenzeitung D ...vorerst fest für 2 Jahre. (künftig: Klausel 1)
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