BGH - Urteil vom 29.04.1987
VIII ZR 251/86
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr.12a, Nr.15 b;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 15 lit. b, Bestellschein 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Abonnent 1
BGHZ 100, 373
DB 1987, 1578
DRsp I(120)161a-d
DRsp I(130)268a
DRsp-ROM Nr. 1992/3127
JZ 1987, 830
MDR 1987, 839
NJW 1987, 2012
WM 1987, 845
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Formularmäßige Vereinbarung der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Abonnements einer Wochenzeitung; Gültigkeit einer formularmäßigen Empfangsbestätigung

BGH, Urteil vom 29.04.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 251/86

DRsp Nr. 1992/3126

Formularmäßige Vereinbarung der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Abonnements einer Wochenzeitung; Gültigkeit einer formularmäßigen Empfangsbestätigung

»a) Die in dem Bestellschein für eine Wochenzeitung verwendeten Formularklauseln, nach denen die Bestellung für zunächst zwei Jahre erfolgt, die Kündigungsfrist drei Monate beträgt und sich das Abonnement mangels fristgerechter Kündigung um ein Jahr verlängert, benachteiligen den Besteller nicht unangemessen und sind daher nicht nach § 9 AGBG unwirksam. b) Die Klausel, nach der der Besteller bestätigt, eine Durchschrift der Vereinbarung erhalten zu haben, ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 15b AGBG unwirksam, wenn sich die vom Hersteller unter dieser Erklärung zu leistende Unterschrift zugleich auf die vertragliche Vereinbarung selbst bezieht.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr.12a, Nr.15 b;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt ein Verlagshaus, in dem die Wochenzeitung "D erscheint. Sie verwendet bei der Abonnentenwerbung Bestellscheine, die unter anderem die folgenden vorgedruckten Sätze enthalten:

"Ich bestelle die überregionale christliche Wochenzeitung D ...vorerst fest für 2 Jahre. (künftig: Klausel 1)