BGH - Urteil vom 26.02.2004
VII ZR 247/02
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 17 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 801
BauR 2004, 841
DB 2004, 1884
MDR 2004, 805
NJW-RR 2004, 814
NZBau 2004, 323
WM 2004, 718
ZIP 2004, 667
ZfIR 2004, 369
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,
AG Wiesbaden,

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche eines Bauvertrages

BGH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen VII ZR 247/02

DRsp Nr. 2004/4807

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche eines Bauvertrages

»a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft gemäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; VOB/B § 17 Nr. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, nachdem diese zwei von der Klägerin gestellte Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch genommen hat, die Rückzahlung der erlangten Beträge.