OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.04.2003
24 U 188/00
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 670 § 683 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1413
OLGReport-Frankfurt 2003, 360
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 77/00

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Vergütung für ohne schriftliche Beauftragung ausgeführte Leistungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 24 U 188/00

DRsp Nr. 2004/16207

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Vergütung für ohne schriftliche Beauftragung ausgeführte Leistungen

1. Auch wenn ein im Rahmen eines Werkvertrages erteilter Zusatzauftrag mangels der vertraglich vereinbarten Schriftform unwirksam ist, kann dem Auftragnehmer ein Anspruch gegen Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683 S. 1, 677 BGB auf Vergütung seiner Leistungen zustehen, wenn eine eilbedürftige notwenige Leistung mündlich in Auftrag gegeben worden ist. 2. Diese Fällen werden von einer in Anlehnung an § 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 1 VOB/B vereinbarte Klausel, wonach Leistungen ohne schriftliche Beauftragung nicht vergütet werden, nicht erfasst.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 670 § 683 S. 1 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 77/00
Fundstellen
MDR 2003, 1413
OLGReport-Frankfurt 2003, 360