Formularmäßige Vereinbarung einer Limitierung der Auftragssumme beim Einheitspreisvertrag; Wirksamkeit einer Schriftformklausel; Rechtswirkungen der Prüfung der Schlussrechnug durch den Architekten des Auftraggebers
BGH, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen VII ZR 190/03
DRsp Nr. 2004/19063
Formularmäßige Vereinbarung einer Limitierung der Auftragssumme beim Einheitspreisvertrag; Wirksamkeit einer Schriftformklausel; Rechtswirkungen der Prüfung der Schlussrechnug durch den Architekten des Auftraggebers
»1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert" ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03).3. Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.«