BGH - Urteil vom 14.10.2004
VII ZR 190/03
Normen:
AGBG § 3 § 9 ; BGB § 781 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 286
BauR 2005, 94
DB 2005, 222
MDR 2005, 442
NJW-RR 2005, 246
NZBau 2005, 148
ZIP 2005, 627
ZfBR 2005, 172
ZfIR 2005, 468
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 27.06.2003
LG Wuppertal,

Formularmäßige Vereinbarung einer Limitierung der Auftragssumme beim Einheitspreisvertrag; Wirksamkeit einer Schriftformklausel; Rechtswirkungen der Prüfung der Schlussrechnug durch den Architekten des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen VII ZR 190/03

DRsp Nr. 2004/19063

Formularmäßige Vereinbarung einer Limitierung der Auftragssumme beim Einheitspreisvertrag; Wirksamkeit einer Schriftformklausel; Rechtswirkungen der Prüfung der Schlussrechnug durch den Architekten des Auftraggebers

»1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert" ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil. 2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03). 3. Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.«

Normenkette:

AGBG § 3 § 9 ; BGB § 781 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn.