OLG Köln - Urteil vom 30.04.2000
11 U 25/99
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 339 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 454

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Folgen der Nichteinhaltung eines Bauzeitenplans)

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2000 - Aktenzeichen 11 U 25/99

DRsp Nr. 2001/5009

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Folgen der Nichteinhaltung eines Bauzeitenplans)

»1. Fordert der Bauherr bei den Vertragsverhandlungen mit dem Bauunternehmer über die Erstellung eines Großprojekts die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, weil das mit der Vorauszahlung des gesamten Werklohns von ca. 30 Mio. DM bei Bauzeitverzögerungen verbundene finanzielle Risiko des Bauherrn abgesichert werden soll, und akzeptiert der Bauunternehmer die vom Bauherrn vorformulierte Vertragsstrafenklausel, deren rechtliche Relevanz er vor Abschluß des Bauvertrages erkannt hat, so stellt die Vertragsstrafenklausel auch dann keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn der Bauherr sie fast wortgleich in einem später mit einem anderen Vertragspartner geschlossenen Bauvertrag erneut verwendet. 2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages die Verschiebung des vereinbarten Termins für den Beginn der Bauarbeiten unter Aufrechterhaltung der übrigen vertraglichen Vereinbarungen, so bleibt eine Vertragsstrafenklausel, die auf die Fertigstellung des Bauwerks binnen einer nach Monaten bemessenen Frist abstellt, in Kraft.