BGH - Urteil vom 06.12.2007
VII ZR 28/07
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 429
BauR 2008, 508
MDR 2008, 381
NJW-RR 2008, 615
NZBau 2008, 376
WM 2008, 891
ZfBR 2008, 356
ZfIR 2008, 190
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 154/04
LG Lübeck, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 69/02

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Werkvertrag; Ausschluss der Verlängerung von Ausführungsfristen bei witterungsbedingten Beeinträchtigungen

BGH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen VII ZR 28/07

DRsp Nr. 2008/3453

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Werkvertrag; Ausschluss der Verlängerung von Ausführungsfristen bei witterungsbedingten Beeinträchtigungen

»a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 79/98, BauR 1999, 645).b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung enthält:"Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen.Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme."ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten eine Vertragsstrafe wegen Bauzeitüberschreitung.