LG Offenburg, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 147/04
AG Wolfach, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 147/03
Formularmäßige Vereinbarung eines abgeschwächten und eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII ZR 51/05
DRsp Nr. 2006/25298
Formularmäßige Vereinbarung eines abgeschwächten und eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses
»a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt.b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354aHGB festzuhalten. Dessen entsprechende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht.«