BGH - Urteil vom 13.07.2006
VII ZR 51/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1 § 399 ; HGB § 354a ;
Fundstellen:
BB 2006, 2379
BGHReport 2006, 1463
BauR 2007, 373
DB 2006, 2345
MDR 2007, 136
NJW 2006, 3486
NZBau 2006, 780
NZM 2006, 874
WM 2006, 2142
ZfBR 2007, 35
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 147/04
AG Wolfach, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 147/03

Formularmäßige Vereinbarung eines abgeschwächten und eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses

BGH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII ZR 51/05

DRsp Nr. 2006/25298

Formularmäßige Vereinbarung eines abgeschwächten und eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses

»a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt.b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entsprechende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1 § 399 ; HGB § 354a ;

Tatbestand: