BGH - Urteil vom 26.06.1991
VIII ZR 231/90
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 634 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BB 1991, 1522
BGHR AGBG § 6 Abs. 2 Salvatorische Klausel 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Gewährleistungsausschluß 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Werklieferungsvertrag 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Werklieferungsvertrag 2
BGHR BGB § 273 Abs. 1 Auslegung 1
BGHR BGB § 631 Abs. 1 Industrieanlage 1
BGHR ZPO § 128 Parteivorbringen 2
DB 1991, 2234
EWiR § 9 AGBG 16/91, 739
NJW 1991, 2630
WM 1991, 1591
ZIP 1991, 1362
ZfBR 1991, 262
ZfBR 1992, 272
ZfBR 1996, 205
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Formularmäßige Vereinbarung eines endgültigen und gleichzeitigen Ausschlusses von Wandelung und Minderung

BGH, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 231/90

DRsp Nr. 1996/5892

Formularmäßige Vereinbarung eines endgültigen und gleichzeitigen Ausschlusses von Wandelung und Minderung

»a) Der endgültige und gleichzeitige Ausschluß von Wandelung und Minderung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen, selbst wenn dem Vertragspartner des Verwenders stattdessen ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist. b) Zur Unwirksamkeit einer inhaltlich und sprachlich teilbaren Klausel, die Wandelung und Minderung endgültig ausschließt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 634 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Am 10. August und 6. Oktober 1988 schlossen die Parteien zwei schriftliche Verträge, durch die sich die Klägerin verpflichtete, je eine Gasthausbrauereianlage zu liefern und in von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in Wuppertal und Ludwigsburg betriebsfertig zu installieren, sowie die Beklagte bei der Planung der Anlagen zu beraten. Den Verträgen lagen die von der Klägerin verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte" zugrunde, deren hier maßgebliche Bestimmungen wie folgt lauten:

III. Preis und Zahlung

...

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

...