Am 10. August und 6. Oktober 1988 schlossen die Parteien zwei schriftliche Verträge, durch die sich die Klägerin verpflichtete, je eine Gasthausbrauereianlage zu liefern und in von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in Wuppertal und Ludwigsburg betriebsfertig zu installieren, sowie die Beklagte bei der Planung der Anlagen zu beraten. Den Verträgen lagen die von der Klägerin verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte" zugrunde, deren hier maßgebliche Bestimmungen wie folgt lauten:
III. Preis und Zahlung
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3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
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