OLG Köln - Urteil vom 25.07.1997
3 U 138/96
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)801a-b

Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts beim VOB-Vertrag; Fälligkeit des Sicherheitseinbehalts bei Konkurs des Auftragnehmers

OLG Köln, Urteil vom 25.07.1997 - Aktenzeichen 3 U 138/96

DRsp Nr. 1997/9608

Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts beim VOB-Vertrag; Fälligkeit des Sicherheitseinbehalts bei Konkurs des Auftragnehmers

1. Die formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts, in der nicht ausdrücklich auch die Hinterlegung auf einem Sperrkonto geregelt ist, verstößt beim VOB-Vertrag nicht gegen § 9 AGBG.2. Beim Konkurs des Bauunternehmers wird der vereinbarte Sicherheitseinbehalt des Bestellers nicht vorzeitig zur Auszahlung fällig.

Normenkette:

AGBG § 9 ; VOB/B § 17 ;

Hinweise:

Anmerkung:

I. Bei der formularmäßigen Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts von 5 % der Auftragssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist muß dem Auftragnehmer das Recht zustehen, die Einzahlung auf ein Sperrkonto zu verlangen. Eine abweichende Bestimmung verstößt gegen § 9 AGBG, weil sie dem Auftragnehmer das Insolvenzrisiko des Auftraggebers auferlegt. Das gilt für den VOB-Vertrag, bei dem § 17 Nr. 6 VOB/B die Einzahlung auf ein Sperrkonto regelt, und den BGB -Bauvertrag gleichermaßen. Bei einem VOB-Vertrag ist eine formularmäßige Vereinbarung über den Sicherheitseinbehalt unwirksam, wenn entgegen § 17 Nr. 6 der Auftraggeber nicht verpflichtet sein soll, den einbehaltenen Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen (unstr.; I. Jagenburg in Beck'scher VOB-Komm. [Teil B], 1997,§ 17 Nr. 6 Rdn. 49 m.w.N.).