Die Beklagte beauftragte die Klägerin in den Jahren 1988 und 1990 mit der schlüsselfertigen Errichtung mehrerer größerer Bauvorhaben in M. Gemäß Nr. 4 der jeweiligen Verträge waren Abschlagszahlungen bis zu 80 % (bzw. 90 %) des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen, Schlußzahlungen bis zu 95 % der anerkannten Schlußrechnungen und eine Garantiesumme von 5 % der Auftragssumme vereinbart. Vertragsgrundlage sollten nach Nr. 5 in der aufgeführten Reihenfolge die besonderen Vereinbarungen, die Vertragsbedingungen sowie, nach anderem, die
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