BGH - Urteil vom 05.06.1997
VII ZR 324/95
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 641 ;
Fundstellen:
BGHR AGBGB § 9 Abs. 1 Gewährleistungseinbehalt 1
BGHR BGB § 641 Sicherheitseinbehalt 1
BGHZ 136, 27
BauR 1997, 829
DB 1997, 1918
DRsp I(138)802a-b
JR 1998, 150
KTS 1998, 90
MDR 1997, 929
NJW 1997, 2598
WM 1997, 1675
ZIP 1997, 1549
ZfBR 1997, 292
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen VII ZR 324/95

DRsp Nr. 1997/6290

Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, benachteiligt den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird. Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich in diesem Sinn.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 641 ;

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin in den Jahren 1988 und 1990 mit der schlüsselfertigen Errichtung mehrerer größerer Bauvorhaben in M. Gemäß Nr. 4 der jeweiligen Verträge waren Abschlagszahlungen bis zu 80 % (bzw. 90 %) des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen, Schlußzahlungen bis zu 95 % der anerkannten Schlußrechnungen und eine Garantiesumme von 5 % der Auftragssumme vereinbart. Vertragsgrundlage sollten nach Nr. 5 in der aufgeführten Reihenfolge die besonderen Vereinbarungen, die Vertragsbedingungen sowie, nach anderem, die VOB sein. In den besonderen Vereinbarungen heißt es u.a. wie folgt: