BGH - Urteil vom 27.04.2006
VII ZR 175/05
Normen:
BGB § 308 Nr. 7 lit. a § 649 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1005
BauR 2006, 1131
MDR 2006, 1101
NJW 2006, 2551
NZBau 2006, 435
WM 2006, 1735
ZfBR 2006, 557
ZfIR 2006, 576
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 223/04
LG Mönchengladbach, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 67/04

Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes nach Kündigung eines Fertighausvertrages

BGH, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen VII ZR 175/05

DRsp Nr. 2006/16001

Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes nach Kündigung eines Fertighausvertrages

»Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen"ermöglicht wirksam bei freier Kündigung des Bestellers eine pauschale Abrechnung in dieser Höhe, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 308 Nr. 7 lit. a § 649 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Zahlung einer Pauschale nach Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses.