OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2005
I-23 U 223/04
Normen:
BGB § 150 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 308 ; BGB § 309 ; BGB § 355 ; BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 499 ; BGB § 501 ; BGB § 502 ; BGB § 505 ; BGB § 632a ; BGB § 649 Satz 2 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 ; VOB/B § 9 ; VOB/B § 16 ; AGBG § 10 Nr. 7 ; AGBG § 11 Nr. 3 ; AbzG § 1c ; VerbKrG § 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1636
ZGS 2005, 357
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 27.10.2004

Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen I-23 U 223/04

DRsp Nr. 2005/11628

Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses

1. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses aus wichtigem Grund 2. Zur Frage, ob eine als außerordentlich erklärte Kündigung bei Nichtvorliegen eines Kündigungsgrundes das Vertragsverhältnis durch freie Kündigung des Auftraggebers beendet 3. Zur Höhe des nach freier Kündigung geschuldeten (pauschalen) Vergütungsanspruchs nach der vom Auftraggeber insoweit gestellten Allgemeinen Gechäftsbedingung 4. Das Widerrufsrecht gemäß § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird dem Verbraucher nur bei Vorliegen eines Kaufvertrages, nicht aber eines Werkvertrages eingeräumt. 5. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Fertighausvertrages gem. §§ 501, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 BGB scheidet aus, weil es sich dabei nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im sinne des § 499 Abs. 2 BGB handelt. Letzteres setzt voraus, dass die hinausgeschobene Fälligkeit der Zahlung entgeltlich gewährt wird.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 308 ; BGB § 309 ; BGB § 355 ; BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 499 ; BGB § 501 ; BGB § 502 ; BGB § 505 ; BGB § 632a ; BGB § 649 Satz 2 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 ; VOB/B § 9 ; VOB/B § 16 ; AGBG § 10 Nr. 7 ; AGBG § 11 Nr. 3 ; AbzG § 1c ; VerbKrG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.