Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen I-23 U 223/04
DRsp Nr. 2005/11628
Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses
1. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses aus wichtigem Grund2. Zur Frage, ob eine als außerordentlich erklärte Kündigung bei Nichtvorliegen eines Kündigungsgrundes das Vertragsverhältnis durch freie Kündigung des Auftraggebers beendet3. Zur Höhe des nach freier Kündigung geschuldeten (pauschalen) Vergütungsanspruchs nach der vom Auftraggeber insoweit gestellten Allgemeinen Gechäftsbedingung4. Das Widerrufsrecht gemäß § 505 Abs. 1 Nr. 1BGB wird dem Verbraucher nur bei Vorliegen eines Kaufvertrages, nicht aber eines Werkvertrages eingeräumt.5. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Fertighausvertrages gem. §§ 501, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355BGB scheidet aus, weil es sich dabei nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im sinne des § 499 Abs. 2BGB handelt. Letzteres setzt voraus, dass die hinausgeschobene Fälligkeit der Zahlung entgeltlich gewährt wird.